Satzung

Die Mitgliederversammlung des Box-Club Singen 1922 e.V. vom 26.05.2000 beschloß einstimmig die folgende völlig neu gefaßte Vereinssatzung – durch die Mitgliederversammlung vom 27.06.2001 einstimmig geändert § 3 Abs. 3, einstimmig neu hinzugefügt § 3 Abs. 4 und einstimmig geändert § 4 Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 2 S. 1 sowie durch die Mitgliederversammlung vom 01.10.2003 einstimmig neu hinzugefügt § 5 Absatz 6:

§ 1 [Name]

Der Verein trägt den Namen „Box-Club Singen 1922 e.V.“.

§ 2 [Sitz; Vereinsregister]

(1) Der Verein hat seinen Sitz in 78224 Singen am Hohentwiel.

(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Singen (Nr. 108) eingetragen.

§ 3 [Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit]

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere durch die Pflege des Boxsports.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 [Mitglieder]

(1) Mitglied können nur Personen werden, die unbescholten sind.

(2) Der Verein besteht aus

  1. ordentlichen Mitgliedern ab 18 Jahren, mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
    2. ordentlichen Mitgliedern unter 18 Jahren, ab 12 Jahren mit Stimmrecht in der Jugendversammlung,
    3. Ehrenmitgliedern (ab 18 Jahren), mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und
    4. Fördermitgliedern (passive), mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (§ 6 Abs. 4) auf einen schriftlichen Antrag der Person hin.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch den Tod des Mitglieds
    2. durch freiwilligen Austritt des Mitglieds, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (§ 6 Abs. 4) mit Wirkung zum 31.12. des Jahres. Der Vorstand (§ 6 Abs. 4) bestätigt den Austritt schriftlich.
    3. durch Ausschluß, durch die Vorstandschaft auf Antrag des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden wegen
    a) groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen
    b) groben Verstoßes gegen die Vereinskameradschaft
    c) groben Verstoßes gegen einen Beschluß der Vorstandschaft oder der Mitgliederversammlung
    d) Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger Mahnung
    e) rechtskräftiger Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe
    Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

§ 5 [Aufnahmegebühr; Mitgliedsbeitrag]

(1) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Dies gilt nicht für Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Dies gilt nicht für Ehrenmitglieder.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich für das gesamte Jahr im voraus zu bezahlen (Fälligkeit 01.01. des Jahres).

(4) Die Vorstandschaft beschließt jährlich auf Vorschlag des Vorsitzenden die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das darauffolgende Jahr. Faßt sie keinen Beschluß, so behält der letzte davor gefaßte Beschluß seine Gültigkeit.

(5) Ordentliche Mitglieder, die vor dem 01.09. des Jahres Mitglied geworden sind, bezahlen den vollen Jahresbeitrag. Ordentliche Mitglieder, die ab dem 01.09. des Jahres Mitglied geworden sind, bezahlen den halben Jahresbeitrag. Fördermitglieder bezahlen stets den vollen Jahresbeitrag.

(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Verein eine Bankeinzugsermächtigung zu erteilen.

§ 6 [Vorstandschaft]

(1) Die Vorstandschaft leitet den Verein. Sie wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Die Vorstandschaft besteht zwingend aus

  1. dem Vorsitzenden,
    2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart
    4. und dem Jugendwart.

(3) Die Mitgliederversammlung kann die Vorstandschaft bei Bedarf um weitere Ämter erweitern (z.B. Schriftwart, Sportwart, Pressewart).

(4) Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

(5) Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines anwesenden Vertreters.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Ihre Beschlüsse binden die Vorstandschaft.

(2) Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder ab 18 Jahren. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anders festlegt.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt es insbesondere

  1. einen Bericht des Vorsitzenden über die Tätigkeit der Vorstandschaft entgegenzunehmen,
    2. einen Bericht des Kassenwarts über den Kassenstand entgegenzunehmen,
    3. (alle zwei Jahre) die alte Vorstandschaft zu entlasten und eine neue zu wählen,
    4. (alle zwei Jahre) den zuvor von der Jugendversammlung gewählten Jugendwart/Jugendausschuss zu bestätigen,
    5. (alle zwei Jahre) zwei Kassenprüfer zu bestimmen,
    6. bei Bedarf mit einer Dreiviertelmehrheit, der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Satzung des Vereins zu ändern und
    7. eine Aussprache über sonstige Belange des Vereins zu führen.

(4) Der Vorsitzende beruft jährlich in der ersten Jahreshälfte eine Mitgliederversammlung ein (ordentliche Mitgliederversammlung).

(5) Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief, mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Sie muß die geplante Tagesordnung enthalten. Wird die Einladung maschinell erstellt, so ist sie auch ohne Unterschrift gültig.

(6) Der Vorsitzende kann jederzeit, unter Beachtung von Absatz 5, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es ihm geboten erscheint. Er muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Vorstandschaft dies beschließt oder mindestens zehn Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie eine ordentliche.

§ 8 [Jugendordnung]

(1) Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder unter 18 Jahren sowie der Jugendwart/die Mitglieder des Jugendausschusses. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins. Ihr stehen eigene finanzielle Mittel zu.

(2) Die Jugendabteilung fördert die Persönlichkeitsentwicklung, die sportliche Betätigung, das soziale Verhalten und den Gemeinschaftssinn der Jugendlichen sowie die Völkerverständigung. Ihr obliegt auch die Förderung des Boxsports als Wettkampf- oder als Freizeitsport, sowie die Kontaktaufnahme und Freundschaft zum Breitensport, zu nicht organisierten Jugendlichen oder zu anderen Jugendorganisationen. Sie plant, organisiert und führt auch gesellige Veranstaltungen durch.

(3) Organe der Jugendabteilung sind die Jugendversammlung und der Jugendwart/Jugendausschuss.

(4) Die Jugendversammlung ist das Hauptorgan der Jugendabteilung. Sie legt die Richtlinien und Tätigkeit der Jugendabteilung fest. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder von 12 bis 17 Jahren. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Jugendversammlung muß einmal jährlich durchgeführt werden. Sie wird mindestens 14 Tage vorher vom Jugendwart durch Bekanntgabe im Training einberufen.

(5) Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung einen Jugendwart, oder wenn sich genügend Bewerber finden, einen Jugendausschuss, bestehend aus dem Jugendwart als Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern (z.B. Jugendkassenwart). Die Jugendversammlung muß vor der Mitgliederversammlung durchgeführt werden, da die Mitgliederversammlung den Jugendwart/Jugendausschuss bestätigen muss (§ 7 Abs. 3 Nr. 4).

(6) Der Jugendwart ist stimmberechtigtes Mitglied in der Vorstandschaft. Er vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und nach außen.

(7) Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich. Der Jugendwart/Jugendausschuss, entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugendabteilung zur Verfügung gestellt werden.

(8) Der Jugendwart muß auf der Mitgliederversammlung eine Änderung dieser Vorschrift (§ 8) beantragen, wenn zuvor Dreiviertel der anwesenden Mitglieder der Jugendversammlung für die Änderung gestimmt haben. Dann findet § 7 Abs. 3 Nr. 6 dieser Satzung Anwendung.

§ 9 [Ehrungen]

(1) Die Vorstandschaft beschließt auf Vorschlag des Vorsitzenden über die Verleihung der bronzenen, silbernen oder goldenen Ehrennadel des Vereins sowie über die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenpräsidenten, für langjährige Vereinsmitgliedschaft oder besondere Verdienste als Sportler, Funktionär oder Förderer des Sports im allgemeinen, des Boxsports oder des Vereins. Zum Ehrenmitglied kann auch eine Person ernannt werden, die dem Verein noch nicht angehört. Es kann immer nur einen Ehrenpräsidenten geben.

(2) Die Verleihung oder Ernennung erfolgt durch den Vorsitzenden.

§  10 [Protokoll]

Über Mitgliederversammlungen, Jugendversammlungen oder Vorstandssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Das Protokoll muß Ort, Datum und Anwesenheit sowie alle Wahlergebnisse und alle getroffenen Beschlüsse festhalten. Es ist vom Protokollführer (Verfasser) zu unterzeichnen. Darüber hinaus ist es vom Vorsitzenden (bzw. bei Jugendversammlungen vom Jugendwart) oder seinem anwesenden Vertreter gegenzuzeichnen, sofern dieser es nicht selbst verfaßt hat.

§ 11 [Auflösung des Vereins]

(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Dreiviertelmehrheit, der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Auflösung des Vereins beschließen. Sie kann hierzu einen oder mehrere Liquidatoren wählen.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung (oder von Amts wegen) fällt das Vermögen des Vereins der Stadt 78224 Singen am Hohentwiel zu, die es ausschließlich zur Förderung des Sport zu verwenden hat.